Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung:

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und
sonstige Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleist-
ungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind.

1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit
widersprochen.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden die AGB auch
dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer im Einzelfall nicht
ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

2. Angebote und Vertragsabschluss:

2.1 Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Auftragnehmer
entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw.
termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Tatsachen,insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen durch Dritte bekannt, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen,

ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorkasse oder wesentliche Sicherheiten zu verlangen und
im Weigerungsfalle vom Vertrag zurück zu treten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte
Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3. Lieferung und Gefahrübergang:

3.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den
Verkäufer geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
ab Werk vereinbart.

3.2 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und –termine befreit den
Auftraggeber, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen,
aller Regel 14 Tage betragenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und
der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
Das gilt nicht, soweit der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin zur
Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet ist.

3.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges –
Angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen,
nach Vertragabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse
Nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von
Erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei
den Lieferanten des Auftragnehmers und deren Unterlieferanten
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber baldmöglichst mit. Der Auftraggeber kann vom
Auftragnehmer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb
angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Auftragnehmer nicht
unverzüglich, kann der Auftraggeber zurücktreten.

4. Preise, Zahlung:

4.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Auftragspreis innerhalb von 8
Tagen nach Rechnungsausstellung, spätestens jedoch 20 Tage nach
Lieferung ohne jeden Abzug zu zahlen.

4.3 Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu
ersetzen. Verzugszinsen werden mit 5% über dem Basiszinssatz
berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder
der Auftraggeber eine geringere Belastung. Eventuell vereinbarte Skonti
werden nicht gewährt, soweit sich der Auftraggeber mit der Bezahlung
früherer Lieferanten im Rückstand befindet.

4.4 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechts
kräftigen Forderungen zulässig.

5. Eigenschaften des Holzes:

5.1 Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegeben Eigenschaften,
Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere
hat der Auftraggeber seine biologischen, physikalischen und chemischen
Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

5.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen
Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des
Naturprodukts Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder
Haftungsgrund dar.

5.3 Gegebenfalls hat der Auftraggeber fachgerechten Rat einzuholen.

6. Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels:

6.1 Der Auftraggeber hat die empfangene Warrzüglich nach Eintreffen
auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den
Auftragnehmer zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Warebeim Auftraggeber.

6.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die den Wert der Sache nur
unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor,
wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Käufer
selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.

6.3 Stellt der Auftraggeber Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber
verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet
werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist
bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerks-
kammer am Sitz des Auftraggebers benannten Sachverständigen erfolgte.

6.4 Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, erfolgt diese nach Wahl des
Auftragnehmers durch Nachbesserung fehlerhafter Ware
oder Ersatzteillieferung. Das Recht des Auftraggebers, bei Fehlschlagen der
Nachbesserung Minderung (Herabsetzen des Auftragspreises)
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

6.5 Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren
innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht für
Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen
insgesamt einbezogen ist.

6.6 Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung:

7.1 Die Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn vom Auftragnehmer Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, oder er für Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen einzustehen hat sowie bei Verletzung wesentliche
Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und
typischer Schäden.

7.2 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzt sowie die Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben
von der vorstehenden Regelung unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der
Auftragnehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen
Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies
gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und
der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Vorbehaltsware
berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
Die Rücknahme durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9. Bauleistungen:

9.1 Es werden die DIN 1052 und DIN 18334 „Zimmerer und Holzbauarbeiten“
sowie DIN 4108 „ Wärmeschutz im Hochbau“ angewendet.

10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(Einschließlich Scheck und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den
Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Auftraggeber
Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder
Öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des
Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Aufträge
aber auch an seinem Sitz zu verklagen.